Kein Entschädigungsanspruch für Betriebsschließungen aufgrund Corona-Lockdown
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Gastronom in Brandenburg infolge der Schließung seines Hotel- und Gastronomiebetriebes im März und April 2020 für den Publikumsverkehr wegen der erlittenen Einnahmeausfälle Entschädigung vom Land Brandenburg gefordert. Die gewährten Soforthilfen deckten die Einnahmeausfälle des Gastronomen nicht, weswegen er vom Land Entschädigung für seine Umsatz- und Gewinneinbußen verlangte.
Die Klage war wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesgerichtshof erfolglos. Selbiger hat sowohl einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG als auch einen Anspruch auf Gewährung einer Geldentschädigung gemäß § 65 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen. Darüber hinaus schloss der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung der Entschädigungsregelungen des IfSG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung aus. Ebenso verneinte der Bundesgerichtshof auch eine Anwendung des richterlich entwickelten Haftungsinstitutes des enteigneten Eingriffs sowie auch Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus enteignungsgleichem Eingriff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes seien die Betriebsschließungen erforderlich gewesen, um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, weswegen die angeordneten Beschränkungen auch im engeren Sinne verhältnismäßig seien.
(vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21)